Neben kostenpflichtigen Angeboten für das Streamen von Videos oder Musik gibt es im Netz auch Webseiten, auf denen sich Internetnutzer entsprechende Dateien komplett kostenlos anschauen, anhören oder herunterladen können. Viele Verbraucher fragen sich, ob das immer legal ist – und es ist auch nicht immer legal. Denn bevor zum Beispiel ein Film oder ein Musikalbum zum Download angeboten werden darf, müssen die Betreiber Lizenzen dafür erwerben. Ob das geschehen ist, ist für Internetnutzer mitunter schwer nachvollziehbar. Künftig gibt es hier sehr viel mehr Rechtssicherheit: Am heutigen Donnerstag nimmt die vom Digitalverband Bitkom mitinitiierte Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) ihre Arbeit auf. Über sie können Rechteinhaber in einem standardisierten Verfahren eine unabhängige und schnelle Entscheidung dazu herbeiführen, ob Internetzugangsanbieter eine Webseite sperren müssen. Dabei geht es um Webseiten, die offensichtlich als Geschäftsmodell geschützte Werke ohne Lizenz verbreiten – also gewerblich agieren oder sich durch Werbung finanzieren. „Das Risiko für Verbraucher, auf solche urheberrechtsverletzenden Inhalte zu stoßen, wird sich damit deutlich reduzieren“, sagt Susanne Dehmel, Geschäftsleiterin des Bitkom. „Internetnutzer können sich durch die Clearingstelle sicherer im Netz bewegen. Das gilt auch für Eltern, die sich sorgen, dass ihre Kinder eventuell illegale, urheberrechtsverletzende Inhalte aus dem Netz herunterladen könnten.“
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Rechteinhabern und den Internetzugangsanbietern darüber, ob die Zugangsanbieter als unbeteiligte Dritte urheberrechtsverletzende Angebote sperren müssen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Auch durch nationale und europäische Rechtsprechung sowie Änderungen im Telemediengesetz konnte keine endgültige Rechtssicherheit geschaffen werden. Die neue Clearingstelle wurde von Internetzugangsanbietern und Rechteinhabern gegründet, um nach objektiven Kriterien rechtssicher und schnell prüfen zu können, ob die Sperrung einer Seite rechtmäßig ist – ohne Gerichtsverfahren, aber unter Einbindung der Bundesnetzagentur als für die Netzneutralität zuständiger Behörde. Den Vorsitz der zwei Prüfungsausschüsse haben jeweils ehemalige BGH-Richter inne, die Entscheidungen über die Sperrung einer Seite muss einstimmig fallen. „Damit haben wir endlich ein Verfahren, mit dem Rechteinhaber bei offensichtlich illegalen Webseiten schnell handeln können. Die Internetzugangsanbieter bekommen objektive, rechtssichere Entscheidungen, auf deren Grundlage sie handeln können“, betont Dehmel.
Verhängt werden dabei ausschließlich sogenannte DNS-Sperren, die etwa der Löschung eines Telefonbucheintrags entsprechen: Die Domain-Adresse führt also nicht mehr zur entsprechenden Webseite, obwohl diese unter ihrer IP-Adresse noch erreichbar ist. Dehmel: „DNS-Sperren sind eine gezielte Methode, um Internetnutzer von bestimmten Webseiten fernzuhalten. DNS-Sperren stellen sicher, dass wirklich nur jene illegale Webseite nicht mehr zu erreichen ist, für die ein urheberrechtlicher Sperranspruch festgestellt wurde.“